"Rechte für die Natur" Petition

Rechte für die Natur

Petition



Bei openPetition ist eine inzwischen eingereichte Petition "Rechte für die Natur ins Grundgesetz - Verbessertes Klagerecht zur Bewahrung der Natur" zu finden (Link zum Kopieren): https://www.openpetition.de/petition/blog/rechte-fuer-die-natur-ins-grundgesetz-verbessertes-klagerecht-zur-bewahrung-der-natur#petition-main

Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses hat diese Petition als nicht erfolgversprechend bewertet und beabsichtigte, sie nicht an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.

Die Bedeutung des Inhalts scheint in der Begründung kaum beachtet worden zu sein, sondern es geht darin viel mehr um spekulative Annahmen, was wäre, wenn "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" eingeführt würden, aber nicht sofort sämtlichen Erwartungen entsprächen, wobei es sich um vom Ausschussdienst vermutete Erwartungen handelt. Auf dieses Schreiben beziehen sich die folgenden Einwendungen gegen die Bewertung des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses sowie die Begründungen der Notwendigkeit der Aufnahme von Rechten für die Natur ins Grundgesetz.

Da Mitteilungen auf der Seite von openPetition auf 5.000 Zeichen begrenzt sind und die Einwendungen einen größeren Umfang haben, wird das Antwortschreiben auf die Bewertung des Ausschussdienstes hier veröffentlicht.

Petition "Rechte für die Natur ins Grundgesetz"

Pet 1-20-06-10000-004601

Einwendungen gegen die Bewertung des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses und Begründung der Notwendigkeit der Aufnahme von Rechten für die Natur ins Grundgesetz

Meine Einwendungen gegen die Bewertungen und Ablehnung der Petition durch den Ausschussdienst des Petitionsausschusses gliedern sich in drei thematische Bereiche:

1. Naturwissenschaftliche und ethische Begründung

2. Bestrebungen in Deutschland für "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" sowie die weltweite Entwicklung im Hinblick auf die Aufnahme von Rechten für die Natur in die Verfassungen von Staaten

3. In-Frage-Stellung und Entkräftung der zur Begründung verwendeten Argumente des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses, mit denen die Petition "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" abgelehnt wurde

1. Naturwissenschaftliche und ethische Begründung

Menschen besitzen nicht das Wahrnehmungsvermögen sowie die kognitiven Fähigkeiten, um die Natur in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Das Wirken der Natur ist für Menschen nur in Form vereinfachter und stets dem Erkenntnisstand anzupassender Modelle vorstellbar, die sich auf einzelne Bereiche und deren Interaktionen beziehen. Die Fähigkeiten der Natur, ebenso wie das Zusammenwirken der Arten sowie Begabungen, Wissen und Können von Lebewesen als Individuen sind Gegenstand der Forschung, deren Erkenntnissen aber, sind aufgrund der eingeschränkten menschlichen Fähigkeiten, erhebliche Grenzen gesetzt. Die Natur bringt alles Leben hervor, mit den begrenzten menschlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten ist sie aber für Menschen nicht in Gänze begreifbar.

Ein in absoluter Abhängigkeit von einem Gesamtsystem befindlicher Teil, wie ihn die Menschheit darstellt, kann innerhalb eines von ihm nicht in Gänze begreifbaren Wirkungsgeflechtes nur sinnvolle Überlebenskonzepte ersinnen, wenn das Wissen um das beschränkte arteigene Wahrnehmungs- und Erkenntnisvermögen den Überlegungen zugrunde gelegt wird und indem dem überlegenden Gesamtsystem folgerichtig Rechte auf unversehrte Existenz zugestanden werden.

Die Natur, als das allen Lebensformen übergeordnete System, brachte nicht nur sämtliche Lebewesen hervor, sondern bleibt in einer unauflöslichen Beziehung zu dem gesundheitlichen Zustand ihrer Lebewesen. Der Natur als das Leben schaffende und Leben erhaltende übergeordnete Wirkungsgefüge müssen eigene Existenzrechte zugestanden werden. Interessen, die der Natur schaden, schädigen die Lebewesen und damit auch die Menschen, darüber besteht wissenschaftlich Konsens.

Die Verzögerungstaktiken bei der Einführung von Schutzmaßnahmen für die Natur sowie ein stets von wechselnden menschlichen Interessen geleiteter Denkansatz haben dazu geführt, dass sich gegenwärtig im Körper jedes Menschen sowie auf der gesamten Erdoberfläche gesundheitsschädigende Schadstoffe sowie Mikroplastik befinden, und jedes Individuum dieser und künftiger Generation unter den gesundheitlichen Folgen leiden muss.

Es gibt keinen wichtigeren Bereich als die Unversehrtheit der Natur und die Funktionalität der Ökosysteme: Wenn die Natur und damit die Lebensgrundlagen weiterhin vergiftet, verstrahlt und vernichtet werden und an Funktionstüchtigkeit verlieren, erkranken immer mehr Menschen und sterben vorzeitig und mit ihnen der Großteil der Lebewesen. Sämtliche weiteren Themen menschlicher Kultur werden mit dem Ableben der Menschen bedeutungslos. Menschen müssen der sie weit überragenden Natur, der sie ihre Existenz verdanken, Rechte einräumen, wenn ihr Leben sowie das der zahlreichen weiteren Lebensformen bewahrt werden soll.

Detaillierte Darstellung zum Verhältnis "Mensch - Natur" in "Leben - ohne Tiere und Pflanzen zu verletzen oder zu töten" von A. Wang

1996, 1997,1998 Berlin, Dragon Verlag, ISBN 3980306402

2. Bestrebungen in Deutschland für "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" sowie die weltweite Entwicklung im Hinblick auf die Aufnahme von Rechten für die Natur in die Verfassungen von Staaten

Weltweit sowie auch in Deutschland wird zunehmend die Notwendigkeit begriffen, die Natur als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten zu versehen.

So schreibt der Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München Jens Kersten:

"Die Verfassung des Anthropozän sollte die Natur als ein Rechtssubjekt begreifen, das seine Rechte selbstständig einfordern, einklagen und durchsetzen kann. Fußnote[10]" ...

"Darüber hinaus werden von Argentinien, Kolumbien und in den USA die Rechte von Tieren und in Ecuador, Indien, Kolumbien und Neuseeland die Rechte von Flüssen vor Gericht berücksichtigt. Fußnote[12] In diesen verfassungsrechtlichen Regelungen und Praktiken wird die Natur als ein Subjekt begriffen - juristisch ausgedrückt: als ein Rechtssubjekt." ...

Angesichts der ökologischen Herausforderungen ist eines klar: Diese Verteilung von Rechtssubjektivität durch das Grundgesetz ist nicht mehr zeitgemäß. ...

Zwar muss die Natur aufgrund dieser ökologischen Staatszielbestimmung geschützt werden. Doch dieser Schutz bleibt hinter den rechtlichen Möglichkeiten zurück, die sich der Natur eröffnen würden, wenn sie ihre ökologischen Interessen als Rechtssubjekt selbst durchsetzen könnte. Zugespitzt formuliert: Es ist schlicht unfair, wenn wirtschaftlichem Kapital Rechte zustehen, der Natur aber nicht. ...

Der Gesetzgeber wird durch Artikel 20a GG nicht gehindert, der Natur zum Beispiel im Naturschutzgesetz oder den Tieren beispielsweise im Tierschutzgesetz Rechtssubjektivität zu verleihen. Auf dieser Grundlage könnte der Gesetzgeber die Rechte der Natur beziehungsweise der Tiere auf Integrität und Selbstentfaltung weiter ausdifferenzieren. Dies wäre ein praktisch unmittelbar gangbarer Weg, der allerdings nicht auf der verfassungsrechtlichen, sondern auf der einfachgesetzlichen Ebene die Rechtssubjektivität der Natur entfalten würde.

Der zweite Weg stellt die Natur den juristischen Personen gleich. Ganz in diesem Sinn hat der Rechtswissenschaftler Andreas Fischer-Lescano vorgeschlagen, dass sich die in Artikel 20a GG verfassungsrechtlich anerkannten natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nach Artikel 19 Absatz 3 GG wie juristische Personen auf die Grundrechte berufen können, die wesensmäßig auf sie anwendbar sind. Fußnote[17] ...

Die Anerkennung der Rechtssubjektivität der Natur durch Verfassungsauslegung ist also durchaus möglich."

Fußnote [17]: Vgl. Fischer-Lescano (Anm. 12), S. 213f.

Fußnote[10]: Vgl. bereits klassisch Christopher D. Stone, Should Trees Have Standing? Toward Legal Rights for Natural Objects, in: Southern California Law Review 45/1972, S. 450-501.

Fußnote [12]: Vgl. Andreas Fischer-Lescano, Natur als Rechtsperson. Konstellationen der Stellvertretung im Recht, in: Zeitschrift für Umweltrecht 4/2018, S. 205-216, hier S. 206f.; Anna Leah Tabios Hillebrecht/María Valeria Berros (Hrsg.), Can Nature Have Rights? Legal and Political Insights, Rachel Carson Center Perspectives 6/2017.

Gesamttext im Internet unter: www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/305893/natur-als-rechtssubjekt/

Die juristische Umsetzbarkeit von Rechten für die Natur im Grundgesetz wurde bereits im Detail von Juristinnen und Juristen erarbeitet. Dazu gibt es konkrete Entwürfe, deren Aufzählung über den Rahmen der Petition hinausginge. Sollte eine solche Auflistung juristischer Änderungsentwürfe für die Einführung von Rechten für die Natur ins Grundgesetz gewünscht werden, wäre es möglich, diese nachzuliefern.

Die folgende Aufstellung beinhaltet eine kleine, überschaubare Auswahl das Thema betreffender Literatur, ergänzt durch Beiträge in weiteren Medien sowie durch Hinweise auf in dieser Sache aktive Initiativen. Bei Interesse kann eine umfangreichere Literaturliste erstellt werden.

Im Hinblick auf Beiträge zum Thema "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" distanziere ich mich ausdrücklich von Organisationen und Einzelpersonen, die dieses Anliegen über die Publizierung von Literatur hinaus mit der Absicht betreiben, Einnahmen zu generieren.

Die finanzielle Unterstützungsbereitschaft ist allerdings auch ein Beleg für das öffentliche Interesse an der Aufnahme von Rechten für die Natur ins Grundgesetz, das immerhin so hoch ist, dass sich die Vermarktung des Themas lohnt. Auch der Umstand, dass finanzielle Förderungen sowohl von Befürworter*innen als auch in manipulativer Absicht von Gegner*innen zu kommen scheinen, zeigt die Bedeutung, die Rechten für die Natur zugemessen wird.

Deutschsprachige Publikationen und Beiträge:

Jens Kersten (Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München)

Titel: Natur als Rechtssubjekt

Für eine ökologische Revolution

06.03.2020

Veröffentlicht bei der Bundeszentrale für politische Bildung

www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/305893/natur-als-rechtssubjekt/

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Jens Kersten für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de
Der Text darf unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE und des Autors geteilt werden.

Klaus Bosselmann (Dr. Klaus Bosselmann ist Professor für Umweltrecht und Gründungsdirektor des New Zealand Centre for Environmental Law an der University of Auckland.)

Titel des Buches:

Im Namen der Natur. Der Weg zum ökologischen Rechtsstaat

1995 München

Veröffentlichungen und Initiativen im Internet

verfassungsblog.de/gibt-bayern-der-natur-rechte/

10.09.2021 von Elena Sofia Ewering (Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen) und Dr. Andreas Gutmann (Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Europäische Rechtspolitik)

Welches Recht hat die Natur? Moderator Franz Alt, 17.02.2020

www.youtube.com/watch?v=Pz-IlwqlHCo

Grundgesetzänderung: Rechte der Natur Moderator Frank Farenski 6.04.2022

www.youtube.com/watch?v=kCQw1JY8zRU

Initiativen für "Rechte der Natur ins Grundgesetz"

Rechte der Natur - Das Volksbegehren

https://gibdernaturrecht.muc-mib.de/

www.rechte-der-natur.de/de/initiative-grundgesetzreform.html

Internationale Publikationen

Die "Vereinten Nationen" führen "Rights of Nature" als eigene Kategorie, untergliedert in "Law" und "Policy" und stellen eine umfangreiche Sammlung juristischer Texte zur Verfügung

Unter dem Lemma "Law" befindet sich eine Aufstellung von Staaten und Ländern, die zeigt, wie "Rechte der Natur" in Gesetzen aufgenommen wurden verbunden mit einer juristischen Textsammlung.

https://www.harmonywithnatureun.org/rightsOfNature/

Unter dem Lemma "Policy" werden Petitionen sowie weitere Formen des Engagements für "Rights of Nature" weltweit nach Ländern sortiert aufgeführt.

https://www.harmonywithnatureun.org/rightsOfNaturePolicies/

Sammlung juristischer Texte zu Rechten der Natur von der "Global Alliance for the Rights of Nature" (GARN)

www.garn.org/articles-and-reports

3. In-Frage-Stellung und Entkräftung der zur Begründung verwendeten Argumente des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses, mit denen die Petition "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" abgelehnt wurde.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich die Begründungen des Ausschussdienstes in keiner Weise auf den Inhalt der Petition und dessen Bedeutung für die Bewahrung der Natur und das damit verbundene Gemeinwohl beziehen.

Die Erhaltung der Lebensgrundlagen ist von größter Wichtigkeit und existentieller Bedeutung für das Leben sämtlicher Lebewesen. Die bisherigen Vorgehensweisen aus Sicht vermeintlicher menschlicher Vorteile reichen nicht aus, um die Natur langfristig zu bewahren. Das liegt erkennbar an dem Denkansatz, Aktionen als "Naturschutz" zu deklarieren, aus denen Profite und Vorteile für Einzelne sowie für Unternehmen und Branchen gezogen werden, anstatt die Natur als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten um ihrer selbst willen zu schützen.

Statt der Beschäftigung mit der Bedeutung des Inhalts beziehen sich die als Begründungen vorgebrachten Argumente des Ausschussdienstes auf erdachte Mutmaßungen über mögliche Folgen beim üblichen Ablauf der Schaffung und Implementierung von Gesetzen.

Die Argumentation des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses beginnt mit dem Satz: "Mit der Aufnahme neuer Staatsziele in das Grundgesetz werden bei den Bürgerinnen und Bürgern hohe Erwartungen geweckt."

Das ist m. E. nicht grundsätzlich zutreffend und daher auch nicht von vorneherein anzunehmen. Im Gegenteil haben die Erfahrungen der vergangenen Jahre bei vielen Bürger*innen eine große Ernüchterung hervorgerufen, und häufig dominiert die Erwartung, dass selbst gesetzlich verankerte Grundrechte keine Rechtssicherheit mehr böten. Dies zeigt sich in der sog. "Politikmüdigkeit", der Verweigerung der Teilnahme an Wahlen mit dem Ziel, der fehlenden Glaubwürdigkeit in das politische Handeln Ausdruck zu verleihen sowie in der vermehrten Auswanderung.

Ein promovierter Biologe sandte mir zu dieser Aussage des Ausschussdienstes folgende Beiträge, die er in Form von Fragen formulierte:

"Auf welchen wissenschaftlichen Studien von Forschungseinrichtungen jeglicher Art, ggf. auch Auftragsforschungen von parteinahen Stiftungen oder dem Deutschen Bundestag, beruhen die o.a. Vermutungen in Ihrem Antworttext?

Beruht die zunehmende Entfremdung zwischen Zivilgesellschaft und "dem Staat/der Politik" auf zu hoher Erwartungshaltung gegenüber dem Text des Grundgesetzes?

Gibt es nicht vielmehr anhaltende strukturelle und personelle Probleme bei der Formulierung und Umsetzung praktischer Politik, die zu "Politikverdrossenheit" führen?

Teilen Sie meine Auffassung, dass die Frustration zahlreicher ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger - neben Enttäuschung über nicht eingehaltene Versprechungen "der Politik" - häufig in nicht sachgerechtem, überbürokratisiertem oder schlichtweg arrogantem Verhalten von Teilen der öffentlichen Verwaltung aller Ebenen basiert?

Wäre dieses neue Staatsziel nicht eine wünschenswerte oder gar notwendige Herausforderung für alle gesellschaftlichen Kräfte, Vorschläge zur Konkretisierung in ihrem jeweiligen Bereich zu entwickeln?

Ohne den besseren Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, die wirksamere Förderung von Nachhaltiger Entwicklung und Generationengerechtigkeit können weder die Klimakrise noch andere globale Krisen rechtzeitig bewältigt werden."

Ende des Zitats

Aufgrund zahlreicher bekanntgewordener Vorfälle entsteht der Eindruck, dass das Handeln im Namen des Staates offenbar zunehmend von privaten, eigennützlichen Interessen geprägt sein könnte. Aufgrund dessen ist die Erwartungshaltung der Bürger*innen bekanntlich als nicht sehr optimistisch einzuschätzen.

Grundsätzlich aber ist klarzustellen, dass mögliche Erwartungen von Bürger*innen im Hinblick auf die Umsetzung von Gesetzen keineswegs abwegig wären, da es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass den Gesetzen im Interesse der Bürger*innen und des Gemeinwohls Geltung verschafft wird.

Den folgenden Satz der Argumentation des Ausschussdienstes desPetitionsausschusses halte ich für unrichtig, insbesondere, da dieser m. E. auf gravierenden Missverständnissen beruht.

Zitat: "Bewirkt die Nennung von Staatszielen nicht in überschaubaren Zeiträumen spürbare Veränderungen, kann Enttäuschung zu einer Distanzierung von Verfassung und Staat führen."

Die vom Ausschuss verwendete Formulierung beim Ausbleiben spürbarer Veränderungen, könne es zu einer "Distanzierung von Verfassung und Staat" kommen, ist m. E. unzutreffend. Die Formulierung liest sich, als meine der Ausschussdienst bereits zu wissen, dass es absehbar sein könnte, dass keine Änderungen beabsichtigt seien, bzw. keine Umsetzung erfolgen würde. Eine merkwürdige Vorstellung, denn weltweit, und so auch in Deutschland, wollen Umweltverbände und Privatpersonen Änderungen auf der Grundlage von Rechten für die Natur bewirken und auch der Erfolg steht außer Frage, wie sich in anderen Ländern bereits gezeigt hat.

Hier drängt sich die Frage auf, warum von vorneherein von der Mutmaßung ausgegangen wird, dass in überschaubaren Zeiträumen keine spürbaren Veränderungen eintreten sollten. Für diese Annahme gibt es keine Gründe. Das Gegenteil ist der Fall.

Umgehend mit der Einführung von Rechten für die Natur, bei denen die Natur als Rechtssubjekt betrachtet wird, werden in zweierlei Hinsicht sofort spürbare Veränderungen bewirkt:

1. Ein Erfolg setzt umgehend ein aufgrund der Möglichkeit der Bezugnahme auf die nunmehr im Grundgesetz verankerten Rechte.

Das Wissen um die Einklagbarkeit solcher Rechte hätte zur Folge, dass bereits vor geplanten Eingriffen in die Natur präventiv naturschonende Vorgehensweisen erarbeitet werden würden, um nachträgliches Einklagen der Rechte zu vermeiden. Die würde zu einem ökologisch vertretbareren Handeln führen, da andernfalls möglicherweise mit einer Klage verbundene Nachteile entstehen könnten. Vorhandene Rechte der Natur wirken daher bereits präventiv und sind geeignet zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Einführung von Rechten für die Natur fördert somit die Anwendung naturschonender Verfahren und Vorgehensweisen.

2. Im Falle vermeidbarer Naturschädigungen sind gerichtliche Auseinandersetzungen zur Wiederherstellung intakter Ökosysteme, zur Erbringung von Ausgleichsleistungen sowie zur Verhinderung fortlaufender Schäden weltweit bereits erfolgreich. (Beispiele finden sich in der unter Punkt 2. in der genannten Literatur.).

Da die Möglichkeit des Einklagens von Rechten bestünde, sobald "Rechte für die Natur" in das Grundgesetz aufgenommen wurden, gäbe es keinen Anlass für eine Enttäuschung. Im Gegenteil stellt die gegenwärtige Situation in Deutschland eine Enttäuschung dar, da die Natur und damit die Lebensgrundlagen zum Teil sogar irreversibel geschädigt werden und kommerzielle Interessen allzu oft Vorrang vor der gesundheitlichen Unversehrtheit zu haben scheinen. Die nachweisbaren Gesundheitsschäden aufgrund der zunehmenden Naturschädigungen betreffen alle Bürger*innen, und sie erleben, wie ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und die Dauer ihrer Lebenszeit weniger berücksichtigt werden als naturschädigende Vorhaben. Hier entsteht der Eindruck bei vielen Bürger*innen, dass Profite als wichtiger eingestuft werden als die Gesundheit. Dies hat längst zu einem immensen Vertrauensverlust geführt, worauf u. a. mit Auswanderung reagiert wird.

Jahrzehnte eines sog. "Naturschutzes", der sich an kommerziellen Interessen orientierte und die fundamentale Bedeutung der Natur für alles Leben kaum anerkannte, hat nachweislich die Schädigung der Natur nicht aufgehalten.

Die Natur selbst sollte als Rechtssubjekt mit eigenen Existenzrechten begriffen werden, damit die Lebensgrundlagen nicht nur für Menschen, sondern für alle Lebensformen weiterbestehen.

Bei der "Verfassung und dem Staat" handelt es sich um ein System basierend auf einem Rechtstext sowie Instrumentarien. Bürger*innen sind durchaus in der Lage zu erkennen, dass nicht ein System versagt, wenn das Handeln zuständiger Personen nicht dem Sinn der Verfassung entspricht. Daher ist hier richtigzustellen, dass sich das Misstrauen nicht gegen den "Staat" oder die "Verfassung" richtet, wie in der Begründung behauptet wird, sondern gegen jene Personen, die diese Grundlagen und Mittel nicht zum Wohle der Menschen anwenden. Bürger*innen können sehr wohl unterscheiden zwischen gesetzlichen Grundlagen wie dem Grundgesetz einerseits sowie andererseits den Personen, die die Gesetze umsetzen sollen und deren mehr oder weniger effektiven, verzögernden oder ausbleibenden Handeln.

Aufgrund des durch Personen bewirkten Vertrauensverlustes werden Forderungen eines effektiveren Vorgehens gegen Korruption erhoben sowie eine ausreichende berufliche Kompetenz verlangt usw. Dies sind Belege für das Bestreben, die Funktionalität des Staates zu erhalten. Das ist das Gegenteil einer Distanzierung. Es handelt sich um Versuche, die Entscheidungsträger*innen in der Politik, in der Verwaltung und in der Exekutive zu veranlassen, Gesundheit und Wohl der Bevölkerung vorrangig zu vertreten und private Vorteile nachrangig zu verfolgen.

Aufgrund dessen kommt es in der Konsequenz kaum zu einer pauschalen Ablehnung von "Staat" oder "Verfassung", wie der Ausschussdienst annimmt, sondern vielmehr zu Überlegungen, inwieweit das Vorgehen bei Stellenbesetzungen von Positionen im Staatsdienst überdacht werden muss, um sicherzustellen, dass die in der Verfassung gesetzlich formulierten Absichten auch im Handeln in den staatlichen Institutionen verwirklicht werden. Wenn Bürger*innen über die Abschaffung des Beamtentums, über Methoden der Messung beruflicher Leistungen sowie über eine effektive Korruptionsbekämpfung diskutieren, stellen sie keineswegs die Verfassung oder den Staat in Frage, sondern engagieren sich für dessen Erhaltung in dem Sinne, wie dieser einst konzipiert wurde.

Die Tatsache, dass sich Gesetze in der Praxis bewähren müssen und sich deren Anwendung mehr oder weniger auf einen aktuellen Erkenntnisstand bezieht (einschließlich möglicher Nachbesserungen), bewirkt keinen Vertrauensverlust der Bürger*innen, da die Einführung und die Verwendung von Gesetzen vertrauensbildend ist. Im Gegenteil wird ein Vertrauensverlust bewirkt, wenn dringend notwendige Verbesserungen der Rechtslage abgewehrt werden. Die Ablehnung des Handelns verantwortlicher Personen, die die fortdauernde Zerstörung der Natur und das daraus resultierende Leid für Lebewesen verursachen, bedeutet keinesfalls, wie es in der Antwort des Ausschussdienstes heißt, eine Ablehnung des "Staates" oder der "Verfassung". Die Bürger*innen können differenzieren zwischen Personen, die die Schädigung der Lebensgrundlagen bewirken und demgegenüber der Verfassung und dem Staat, die zur Förderung des Gemeinwohls geschaffen wurden. Es gibt m. E. überwiegend keine grundsätzliche Ablehnung des Staates oder der Verfassung, sondern vielmehr eine Ablehnung jener Personen, die trotz guter Grundlagen und Instrumentarien, wie Staat und Verfassung, Schaden verursachen, sei es aufgrund von Unfähigkeit, Ignoranz, Verantwortungslosigkeit, Machtmissbrauch, Korruption oder anderen Beweggründen.

Die Vermutung, es käme nach der Einführung von Rechten für die Natur zu einer Ablehnung des Staates, wenn die anfänglichen Anwendungen nicht gleich möglichen Erwartungen entsprechen sollten, halte ich daher für eine unrichtige Behauptung.

Im Gegenteil werden die Verfassung und der Staat m. E. überwiegend bejaht, verbunden mit dem Wunsch, dass sich auch das Handeln der Staatsbediensteten am Gemeinwohl orientieren sollte, das zeitgemäß auf das Wohl der Natur und damit auf das Wohl für sämtliche Lebensformen zu erweitern wäre. Zu einer glaubwürdigen Verwirklichung der Staatsziele gehören auch notwendige Anpassungen an den aktuellen Erkenntnisstand in Form von Nachbesserungen, wie die Hinzufügung von Rechten für die Natur.

Weiter heißt es im Schreiben des Ausschussdienstes:

"Die erhoffte Wirkung neuer Staatsziele setzt daher voraus, dass Einvernehmen darüber besteht, welche konkreten Inhalte das Staatsziel hat und welche Änderungen bisheriger Politiken eintreten sollen."

Mit den konkreten Inhalten sowie deren Formulierungen als Staatsziel und der Abfassung von Gesetzestexten haben sich bereits Juristen und Juristinnen beschäftigt. Dazu verweise ich auf die unter Punkt 2 aufgeführten juristischen Arbeiten sowie auf die Bibliothek der Vereinten Nationen, die eine Sammlung von Werken zu "Rights for Nature" sowie zu der Anwendung von Gesetzen bereithält.

Weiter schreibt der Ausschussdienst:

"Ist absehbar, dass hier keine Änderungen beabsichtigt oder realistischer Weise umsetzbar sind, dürfte ein neues Staatsziel mittelfristig eher negative Wirkungen auf die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Verfassung entfalten."

Die Formulierung des Ausschussdienstes führt zu der Frage, wie es hier zur Prognostizierung eines angenommenen Misserfolgs kommen kann, und woher die Vorstellung stammt, dass keinerlei Änderungen beabsichtigt seien. Da "Rechte für die Natur" bereits in anderen Ländern erfolgreich umgesetzt wurden, gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass diese "realistischer Weise" nicht "umsetzbar sind", denn sie sind bereits Realität.

Die Vermutung, dass "ein neues Staatsziel mittelfristig eher negative Wirkungen auf die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Verfassung entfalten" würde, scheint erneut auf der Einschätzung zu beruhen, dass die kognitiven Fähigkeiten der Bürger*innen nicht ausreichten um zu unterscheiden zwischen dem Versagen von Personen im Staatsdienst und den gesetzlichen Grundlagen in Form der Verfassung. Die Art wie Gesetze verwendet werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage "zu wessen Nutzen", entscheidet darüber, ob sich Bürger*innen in ihrem Staat ernstgenommen fühlen oder als ausgenutzt begreifen. Es kommt nicht zur Ablehnung guter Gesetze, sondern zur Ablehnung derjenigen, die trotz guter Gesetzeslage eigennützige Ziele zum Nachteil der Bevölkerung verfolgen.

Wenn die Natur und damit die Lebensgrundlagen ruiniert werden, sind alle Bürger*innen betroffen, auch jene, die sich getrieben von Profitgier und Vorteilsdenken nicht vorstellen, dass auch sie schwere umweltbedingte Erkrankungen erleiden könnten.

Den folgenden Absatz beginnend mit dem Satz "Das Grundgesetz ist in erster Linie ein Rechtstext." überspringe ich, da hier lediglich allgemeinbekanntes Wissen aufgeführt wird. Der letzte Satz allerdings bedarf eines Kommentars. Dieser Satz lautet: "Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber war bisher aus guten Gründen zurückhaltend gegenüber einer Einführung von Programmsätzen mit weitgehend symbolischem Charakter."

Der Ausschussdienst behauptet von sich aus, ohne dass dieser Begriff oder Inhalt Bestandteil der eingereichten Petition ist (!), es handle sich um die "Einführung von Programmsätzen mit weitgehend symbolischem Charakter".

Dass es nicht um Symbolik geht, ergibt sich bereits aus dem Titel der Petition. Dieser lautet: "Rechte für die Natur" ins Grundgesetz. Verbessertes Klagerecht zur Bewahrung der Natur.

Ein verbessertes Klagerecht ist nicht symbolisch, sondern für die Anwendung bestimmt. Wären die Inhalte von Gesetzen nur symbolisch gemeint, bräuchten sie nicht als Gesetze formuliert werden.

Im Schreiben des Ausschussdienstes heißt es weiter: "Auch wenn neue Staatsziele vor allem symbolischen Charakter haben, können sie jedoch Rechtswirkungen bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie Ermessensnormen entfalten."

Bei dem hier weiter verfolgten Gedanken einer bloßen Symbolik, auf die die Petition ausdrücklich nicht abzielt, handelt es sich um eine erdachte Konstruktion, die nicht Thema der Petition ist, sondern vom Inhalt der Petition wegführt. Die mittels der Petition angestrebten Rechte sind für die Rechtspraxis geschaffen und stellen keine Absichtserklärungen symbolischer Art dar.

Rechtswirkungen sind die übliche Folge der Schaffung und Anwendung von Gesetzen. "Unbestimmte Rechtsbegriffe" sowie "Ermessensnormen" werden i. d. R. vor der Verabschiedung eines Gesetzes bedacht und definiert und im Laufe der Anwendung der Gesetze dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand angepasst und orientiert am Bedarf sowie gesellschaftlichen Entwicklungen, so dass es zu Nachbesserungen sowie erfolgversprechenden Anwendungsformen kommen kann.

Bei dem, was hier in der Begründung des Ausschussdienstes kritisch gegen die Petition angeführt wird, handelt es sich um unzutreffende Annahmen sowie um intrinsische Bestandteile eines üblichen Verfahrens der Definition, Abwägung von Rechtsgütern usw. bis zur Formulierung und Implementierung von Gesetzen.

Weiter heißt es:

"Damit verlagerte sich der politische Prozess der Prioritätensetzung sowie Abwägung politischer Ziele und Interessen aus dem Parlament in den Bereich der Gerichtsbarkeit."

Zum Prozess der Erstellung von Gesetzen zählt ein "politischer Prozess der Prioritätensetzung" sowie die "Abwägung politischer Ziele und Interessen", der bereits vor der letztlichen Formulierung von Gesetzen stattfindet. Ob dies zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, ist nicht voraussagbar und wäre auch, wenn dies als notwendig erachtet werden sollte, keineswegs abzulehnen. Es ist übliche Rechtspraxis, Gerichte zur Klärung der Stellung von Rechtsgütern zueinander im Sinne einer Prioritätensetzung anzurufen. Daraus entstehen keine Nachteile.

Der Prozess der Prioritätensetzung sowie Abwägung politischer Ziele und Interessenist vor allem Inhalt von Debatten im Parlament und daraus resultierender Einigungen und Aushandlungen, auf die die Bürger*innen kaum mehr direkt Einfluss nehmen können. Ergäbe sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung, so kann sich dies nachteilig oder vorteilhaft für das Anliegen auswirken und stellt somit keinen Hinderungsgrund für die Einführung von Rechten für die Natur ins Grundgesetz dar.

Die Schlussfolgerung des Ausschussdienstes lautet:

"Die Bürgerinnen und Bürger wären damit in der Möglichkeit, diesen politischen Prozess durch Wahlen zu kontrollieren und zu beeinflussen, noch stärker eingeschränkt."

Die Formulierung, dass die Bürger*innen "noch stärker eingeschränkt" wären, ist insofern m. E. unwesentlich, da Wahlen bekanntlich keineswegs zur Erfüllung vorheriger Wahlversprechen führen. Welche Parteien in welcher Konstellation tatsächlich bestimmte Aspekte und Konzepte befürworten werden, die schließlich in Gesetzestexten Eingang finden, ist durch Wahlen wenig beeinflussbar und schon gar nicht "kontrollierbar", sondern entsteht in einem Prozess politischer Debatten und Aushandlungen. (Lobbyarbeit sowie die scheinbar verbreitete Korruption bilden weitere Möglichkeiten der Einflussnahme.) Eine solche Argumentation würde für sämtliche Rechte gelten. Soll auf die Einführung neuer Rechte jeglicher Art verzichtet werden, um die Inanspruchnahme von Gerichten zur Klärung der Abwägung von Rechtsgütern usw. zu vermeiden?

Gesellschaften entwickeln sich, neue Erkenntnisse werden gewonnen, und dies erfordert mitunter neue Definitionen und Neubewertungen von Prioritäten. Eine gerichtliche Klärung muss keineswegs nachteilig sein, sondern es handelt sich dabei um einen üblichen Bestandteil rechtstaatlicher Praxis. Die diesbezügliche Darlegung des Ausschussdienstes bietet keine Gegenargumente.

Keine dieser "Erwägungen" spricht gegen die Einführung von Rechten für die Natur ins Grundgesetz.

Erhebliche Einschränkungen ergeben sich allerdings für die Bürger*innen, wenn die Petition nicht behandelt würde und wenn der Natur keine Rechte als eigenständiges Rechtssubjekt eingeräumt werden, denn die umweltbedingten Erkrankungen (wie Krebs, Demenz, Parkinson, Vergiftungen, Allergien, Immunschwächen usw.) nehmen quantitativ und qualitativ unablässig zu. Ein Naturschutz aus der Perspektive vermeintlicher Vorteile für Menschen führt, wie die Realität seit Jahrzehnten zeigt, zu einer ständigen Verschlechterung der Lebensverhältnisse für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie zur einer Zunahme der Zerstörung von Ökosystemen.

Der bisherige Naturschutz unter dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit für Menschen hat versagt. "Rechte für die Natur" und die Natur als Rechtssubjekt sind ein erfolgversprechenderer Ansatz, wie aus anderen Ländern bereits bekannt ist.

"Rechte für die Natur" beinhalten die Sorge um die Gesundheit der betroffenen Lebensformen, wobei die menschliche Gesundheit mitinbegriffen ist und bewirken einen Vertrauenszuwachs von Seiten der Bürger*innen, denn längst ist bekannt, dass die Gesundheit bei zerstörten Lebensgrundlagen nicht aufrecht zu erhalten ist.

Eine Petition wie diese ist auch ein Dokument, das einen Beleg darstellt für das Engagement von Menschen zugunsten des Überlebens und zum Wohl der Gesundheit aller Lebensformen in einer Zeit fortlaufender Naturzerstörung.

Die vorliegende Erwiderung soll im Internet erscheinen. Künftige Versuche, "Rechte für die Natur im Grundgesetz" zu verwirklichen, können damit auf die Argumente dieser Petition zurückgreifen und auf die Unterstützer*innen verweisen, die sich für "Rechte der Natur" eingesetzt haben.

Die derzeitige Zerstörung der Natur wird wissenschaftlich aufgearbeitet werden, auch in dem Sinne, wer die Naturschädigung in welcher Weise unterstützt hat und wer sie zu verhindern versuchte. Eine Petition, die auf die Notwendigkeit hinweist, die Natur als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten zu begreifen, wird auch in diesem Zusammenhang von Interesse sein.

Beschäftigen Sie sich bitte mit dem Inhalt der Petition "Rechte für die Natur ins Grundgesetz" im Hinblick auf deren Bedeutung für die Bewahrung der Lebensgrundlagen nicht nur in Verantwortung für die Gesundheit der Menschen, sondern auch in Anbetracht der sehr viel zahlreicheren weiteren Lebewesen, die ebenfalls unter fehlenden Rechten für die Natur gegenwärtig und künftig zu leiden haben. Juristisches Material aus Deutschland und anderen Ländern steht Ihnen mit dieser Einwendung aufgrund der Hinweise unter Punkt 2 zur Verfügung.




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